Zweck des Steuerabzugs für Bauleistungen
Das Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Es soll die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen am Bau reduziert werden. Doch nicht wenige Experten erwarten
durch diese Gesetzesregelung sogar eine Zunahme der Schwarzarbeit. Zumindest kommt es zu zusätzlicher Bürokratie. Faktisch ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung.
Wer muss die Bauabzugsbesteuerung beachten?
Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer i.S. des § 2 UStG und Juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine
Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die so genannten Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG
oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte. Nicht zu vergessen: Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten.
Was ist zu bei der Abzugsbesteuerung zu beachten?
Es muss sich um eine Bauleistung handeln. Hierzu gehören zunächst alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, aber auch z.B. mit dem Erdboden verbunde Geräte wie z.B. Öltanks. Keine Bauleistungen
sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wartungsverträge werden mithin erfasst, wenn der Austausch von
Verschleißteilen wertmäßig im Vordergrund steht. Bei Kaufverträgen über ein zu bebauendes Objekt wird der Vertrag erfasst, wenn das Bauvolumen überwiegt. Die Regelungen gelten für alle Voraus-,
Abschlags- und Schlussrechnungen. Das gilt beispielsweise auch für Reparaturen oder das Verlegen eines Parkettbodens. Die Auftraggeber von Bauleistungen müssen mithin Freistellungsbescheinigungen und
Bagatellgrenzen kontrollieren.
Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?
Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die zweite
Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze
von € 5000 (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf € 15000 pro Jahr und pro Werkunternehmer. Mithin führt nicht
jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie